112 mitm, quantum si a nobtx judicatuin esset et confiriniimiix Ulis oiuiitfi pririlegia concessa a serenixx. lieijibux Hungariae et oninia filin hnbita temporibus trunsactis et totiim id pro semper et munimns sigillo uostro Reguli argeiiteo pendente. Pristina die 4. Octobris 1289. Step h n n ii s. Ni nosl n u s G r a b g ln norich Secr. Vorstehende Urkunden Nr. I und 2 sind offenbar Uebersetzungen aus dem Slavischen oder Lateinischen. Sie sind für die Geschichtsforscher mittelalterlicher Gesetzgebung von Interesse. Dass man mit so allgemeinen wenigen Gesetzen keine Gemeinde, noch weniger mehrere Gemeinden regieren könne, leuchtet von selbst ein. Die alten Polizza-ner erkannten das auch, desshalb statuirten sie von Zeit zu Zeit neue und sie würden einen dicken Folianten füllen. Es soll auch eine in glagolitischer Schrift geschriebene Sammlung existiren, welche ich aber nicht gesehen habe. Dass diese Gesetze der AbOrigines-Poglizzaner das Gepräge mittelalterlicher Rohheit und Barbarei an sich tragen, wird nur diejenigen Leser befremden, welche mit den gesellschaftlichen, legislativen Einrichtungen damaliger Zeit nicht bekannt sind. Die Kriminalgesetze aller europäischer Nationen jenes Zeitalters waren nach einem solchem Schablon zugesehnitten. Ich verweise z. B. nur auf die allen (aristokratisch-demokratischen) Gesetze der Venezianer, der Ungarn, der Sachsen in Siebenbürgen u. s. w.. welche noch zum Theil im vorigen Jahrhundert ihre Geltung hatten. Die Poglizza begab sieh im Jahre 1444 am 2. Februar freiwillig unter die Oberhoheit Venedigs, behielt aber ihre herkömmlichen Privilegien. Der Unterwerfungsakt ist am 29. Jänner 1444 datirt (Dalmazia 1846, S. 93). Die Poglizza bildete daher einen Staat im Staate und zahlte den Venedigern nur einen jährlichen Tribut von 400 Realen oder 3000 Lire dalmate (250 fl. 0. M.) unter dem Titel: »//< recog-nitionem Domini.* Ferner verpflichtete sieh die Poglizza in den Tagen der Gefahr 300 Mann zur Verteidigung der nächsten Städte zu stellen und die Kanonen an Ort und Stelle zu schleppen. weil es damals noch keine befahrbaren Strassen gab. Es gab In der Poglizza zwei Fraktionen von Ranernadel. nämlich jene ungarischer Abkunft und jene bosnischen Ursprungs. Zur Zeit des Falles der Republik Vej nedig gab es nur mehr fünf Familien ungarischer Abstammung, da* gegen bei hundert bosnischer Abkunft. Sehr zahlreich waren die Geistlichen . beinahe jede Familie zählte deren einen, manche sogar zwei in ihrer Mitte. Wenn sie ihr»* Funktionen in der Kirche verrichtet hatten. so griffen sie wieder zur Haue und Schaufel und bearbeiteten ihre