Für die Militärgrenzwaldungen paßt der Ausdruck »Servituten« nicht. Mit demselben wird ein dingliches Recht bezeichnet, welches mit dem Eigentum eines ändern verbunden ist, dessen Last sich der Besitzer gefallen lassen muß. Einen speziellen Ausnahmsfall bilden die Wälder der kroat.-slav. Militärgrenze. Das Grenzvolk mußte alle Waldkulturen unter militärischem Kommando verrichten und die Bestände vorschriftsmäßig nützen. Slav. Wald Kragujna Das Forstnutzungsrecht der Mil.-Grenzbevölkerung ist niemals in Zweifel gezogen worden. Diese Rechte sind aus der Kolonisation entstanden. Die Rechte datieren aus alten Zeiten, und wurden während einer langen Zeitperiode ununterbrochen respektiert. Es sind dies Rechte, welche aus Jahrhunderten stammen, als der Wald wie ein NONVALEUR angenommen wurde. Die Forstnutzungsrechte der Grenzbevölkerung lassen sich folgendermaßen formulieren: Alles zu den Ärarialbaulichkeiten im Grenzgebiete erforderliche Bau- und Werkholz jeder Art in den Forsten selbst zu gewin-