Kaiser Ferdinand I. honorierte die geleisteten Dienste der Grenzer mit Privilegien, so wurde z. B. den Grenzern die Nutznießung der ihnen eingeräumten Ländereien zugesprochen. Was den Kaiser veranlaßte den Geheimrat, die Hofkanzlei, die Hofkammer u. den Hofkriegsrat zu gründen, ist nicht näher untersucht worden. Den Hofkriegsrat bildeten ein Feldmarschall oder Feldzeugmeister, Hofkriegsrats-Präsident betitelt, sodann zwei Feldmarschalleut-nants oder Generalmajore als Hofkriegsräte, das militärische Gremium. Für die politisch ökonomischen Agenden gab es ursprünglich sieben Hofräte mit Generalmajorsrang, welche Referentenzahl später auf fünfzehn erhöht wurde. Für die militärischen Angelegenheiten wurde beim Hofkriegsrat eine Zentralmilitärkanzlei geschaffen. Die Hofräte, wie auch deren Nachwuchs waren gebildete, fähige Männer, jeder Initiative von außen abhold. Reformvorschläge wurden ad acta oder nach vielseitigen Beratungen schließlich meistens abgelehnt, oder in veränderter Form veröffentlicht. Dem Kriegsrat wurde nachgesagt, »er sei nur dann einberufen worden, wenn niemand Lust hatte, etwas zu unternehmen«. Die Machtsphäre des Hofkriegsrates erstreckte sich über die gesamten Gebiete der Grenze, über das Wirtschaftsleben wie über das geistige Dasein der Bevölkerung. Diese militärische Bevormundung beherrschte die geringsten Details des Lebens, das nach Vorschriften und dezidierten Befehlen, die keine Abweichungen oder Zuwiderhandlungen zuließen, geregelt wurde. Der starre Wille des mächtigen Hofkriegsrates war einzig und allein maßgebend. Die unbedingte Disziplin sorgte gewissenhaft für die exakte Durchführung der Anordnungen. Vom 18. bis zum 50. Lebensjahre galt der sonst von körperlichen Gebrechen freie Grenzer als »felddiensttauglich« und wurde erst mit 60 Jahren gesetzlich »Invalide«; er hatte daher 43 Jahre seines Lebens der Dienstpflicht zu weihen. Die Aufnahme in den Grenzverband war bedingt: Man unterzog sich entweder den Grenzobliegenheiten, wurde also Grenzer im Kommunionsverbande und war dadurch zu unbeschränktem Grundbesitz befähigt, oder aber ließ man sich nieder, um Gewerbe oder Handel zu treiben, ohne in den Kommunionsverband zu treten, und erwarb dadurch die Eignung zum beschränkten Grundbesitz. Ausländer mußten zuvor die öster. Staatsbürgerschaft erwerben. Für türkische Untertanen blieb die Entscheidung dem Kriegsministerium Vorbehalten. Ein Beispiel der damaligen verworrenen Zustände und der darüber geführten Korrespondenz: »Wien 1577 IX. Die Krabatische Granitz. Die ist viell weitschichtiger vnd hat in braytte 36 meyllen vnd in die 70 vesten vnd castellen zuersehen. Ist bisher also beseczt gewesen: ... die fuessknechte in den wälden vnd gepürgen, so ausser der ortflecken gehallten werden, auf 352 Vsskocken sambt der haubt vnd beuelchs leuten, monatlich fl. 1324; auf die 12 provisio-nirte Haususkoker haupter, so den vnbesoldeten vorgeen mon. fl. 30