einigen Königreiche Kroatien, Dalmatien und Slavonien bringen den Schwur des neuernannten Banus Josip Jelacic, welcher Eid, sprachlich übersetzt, dem Sinne nach wiederzugeben versucht wird. »Ich Josip Jelacic, Banus der Königreiche Dalmatien, Kroatien und Slavonien leiste den Schwur im Namen Gottes, der heiligen Jungfrau Maria, allen Heiligen und Auserwählten. Ich gebe im festen Glauben und unwandelbarer Treue den Eid ab, daß ich meine heilige Pflicht, als aufrichtiger Sohn und Banus meines Vaterlandes und des gesamten innewohnenden Volkes die Freiheiten und Rechte als auch die Konstitution des Landes behüten werde. Dies ist meine Pflicht, welche ich in allen Fällen unbeeinflußt, gegen jede Gewalt, jedes Unrecht oder Kränkung, gegen jeden Feind kräftig schützen, verteidigen und behüten werde. Die Staatsgesetze werde ich einhalten. Jedem, der von mir sein Recht verlangen wird, ebenso jede Obliegenheit welche zu meiner Amtspflicht gehört, werde ich nach althergebrachtem Brauch zu Recht untersuchen, damit ich ein gerechtes, wahrliches Urteil fällen kann. Auf mich sollen weder Bitten, Geschenke, Neigungen, Furcht, Hass, Sympathie noch Gefallen irgend welchen Einfluss ausüben. Nachdem ich einer geheimen Gesellschaft oder Bruderschaft nicht angehöre und auch nicht in der folge deren Mitglied sein werde, kann ich mit ruhigem Gewissen für meine Amtstätigkeit die Beihilfe Gottes, der heiligen Maria, Aller Heiligen und Auserwählten inständigst erbitten.« Der Landtag der dreieinigen Königreiche hat a. 1848 den Entwurf eines Gesetzes ausgearbeitet, welches sich zumeist mit der Militärgrenze befaßt. Im Art. XXVI. v. J. 1848 wird die Konstitution der Mil.-Grenze u. deren Begünstigungen angeführt. Dieser Entwurf machte in Wien momentan Eindruck, welcher sich jedoch durch Einflüsterungen sehr bald verflüchtigte, wie dies die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen beweisen. Die Öffentlichkeit war gewöhnt, bei der Promulgierung neuer Gesetze in Österreich zu lesen »GILTIG ... MIT AUSNAHME DER MILITÄRGRENZE«. Man war infolgedessen enttäuscht, als im 1848er Oktober-Diplom und der 1849er Februar-Verfassung die Militärgrenze von dem allgemeinen Verfassungsrechte stillschweigend übersehen wurde. Die Grenzbevölkerung, welche Jahrhunderte hindurch zum Heile der Menschheit unvergleichlich strengere Pflichten erfüllt hatte und noch erfüllte und ausnahmsweise schwerere Lasten als alle anderen Völker der Monarchie ertrug, hatte für ihre außergewöhnlichen Dienste nicht nur keine Anerkennung erreicht, sondern mußte die Zurücksetzung erdulden, daß sie von den gesetzlichen Wohltaten, — welche allen Völkern der Monarchie gewährt wurden, — AUSGESCHLOSSEN BLIEB. Die Reichsverfassung v. 4. März 1849 sagt: »Das, zum Schutze der Integrität des Reiches bestehende Institut der Militärgrenze, wird in seiner militärischen Organisation aufrecht erhalten, bleibt als ein INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DES REICHSHEERES 77