Zur Bestreitung des Aufwandes für die Forstkulturen, Waldwege und Behütung trug die Hälfte des Geldbedarfes das Mil. Ärar bei, alles übrige das Grenzvolk. Auf rund 1,300.000 Joch Wald sind verwendet worden 234.600 Hand und Gespann Arbeitstage und an Geldleistungen 177.300 fl. pro Jahr. Nach der Waldordnung v. 1865 hatten die Grenzgemeinden eigene Waldungen besessen. Trotz dem Mangel an Hutweiden, waren die Waldungen zeitweilig gesperrt gewesen. Der kroatische Landtag beschloß am 11. II. 1866 wegen der Inkorporierung der Militärgrenze hohenorts, eine Adresse einzureichen, worin unter anderem konstatiert wurde: »Weder das Diplom vom 20. Oktober 1860, noch das Februarpatent bestimmt die geeignete Form, in welcher die, alle Königreiche und Länder der Monarchie, gleichmäßig berührenden höchsten Reichsangelegenheiten auszutragen sind«. Das Grenzvolk ist durch die a. 1867 erfolgte Zweiteilung der Monarchie in eine nachteilige Zwitterstellung geraten, welche sich als verderblich für die Grenze erwiesen hat. Die Mil. Grenze betraf ganz eigenartig das gemeinsame Gesetz XXX 1868, dessen § 8 lautet: »Dem gemeinsamen Reichstag der St. Stephans-Krone steht zu: Verwaltung, Veränderung, Belastung und Verkauf des unbeweglichen Staatsvermögens, mit der Begründung jedoch, sollte es betreffen den Verkauf von staatlichen kroat.-slav. unbeweglichen Gütern als Gründe und Wälder, ist der kroat.-slav.-dalm. Landtag anzuhören: OHNE DESSEN EINWILLIGUNG KANN EIN VERKAUF NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN«. In dem Reskript vom 8. XI. 1868, welches das neue Verhältnis von Kroatien-Slavonien bestimmt, kommt ein Paragraph 65 vor, wonach »sich Ungarn verpflichtet, die Vereinigung der zu Kroat. Slav. gehörenden Mil.-Grenze, mit Zivil-Kroatien zu betreiben«. Diese die Mil.-Grenze betreffende Anordnung verfügt frei über die ohne Vorbild, ohne Vergleich, durch Jahrhunderte bestandene, rein mil. Organisation, die bis dahin direkt und sonst unbeeinflußt, nur von den höchsten Militärbehörden aus Wien dirigiert wurde. Dies geschah ohne Rücksicht auf jedwelche geschichtliche Tradition. In den Grenzgebieten hat diese unerwartete Verfügung die peinlichste Überraschung ausgelöst. Ein prophetischer Kenner der Grenze schrieb a. 1869: »Meine Überzeugung lehrt mich die äußerste Schädlichkeit des scheinkonstitutionellen Absolutismus, der nie und nirgends ohne Unheil geendet hat, dies sagt uns die Weltgeschichte«. Nicht ohne Absicht betonten die Verordnungen a. 1869 »Die Grenzwälderangelegenheit gehört in das ausschließliche Ressort des Reichskriegs — Ministers. Sein ist die Verantwortung, daß dieses öffentliche GUT der GRENZE rationell verwaltet wird«. Nicht mit Unrecht betrachtete das Grenzvolk seine Wälder als EIGENTUM, über welches ihm das Verfügungsrecht zusteht. 130