der Militärgrenze wurden an Einzelne und ihre Nachkommen Grundstücke als Lehen verliehen gegen die Pflicht, persönlich Kriegsdienste im Lande, an deren Grenze (s. g. Kordon), später sogar außerhalb der Heimat zu leisten. Das Volk der kroat. slav. Grenze hatte jedoch außer dem militärischen und dem Wachdienst noch unzählige schwerfallende Obliegenheiten zu erfüllen gehabt, wie solche bei Lehensverhältnissen andernorts niemals weder gefordert, noch geleistet worden sind. Das ursprünglich in der kroat. slav. Militärgrenze geübte Lehensverhältnis, wurde mit dem Grenzgrundgesetze vom 7. V. 1850 aufgehoben. Kais. Ferdinand II. rühmte »die von den Grenzern im drei-sigjährigen Kriege geleisteten Dienste, zu deren Befehlshabern er Männer ernannte«, die von ihm allein abhängig waren. Die Grenzkontingente bildeten einen besonderen Bestandteil des Heeres. In dem Wallenstein’schen Reiterrecht (1617) war schon von einem kroatischen Grenzobersten die Rede. A. 1630 am 5. X. kam ein Verfassungsstatut heraus, in dem geregelt wurden: Die Gerichtsbarkeit, die Magistrate der Kommunitäten. der Grundbesitz, die privaten und öffentlichen Vergehen, das Kriegswesen und die Rechtspflege. Artikel 12 lautet: »Si contra hostem extra Provinciam ducentur, absque stipendie in Partibus Turcae subjectis per quatuordecim dies, in aliis vero provinciis per octo dies castra generalis sequentur, quibus elapsis ut reliqui stependia accipient«. Die Grenzhäuser hatten zwar ihre Dienstmänner am türkischen Kordon und im inneren Regimentsdienst zu verpflegen; dagegen erhielt der Dienstmann Schuhe, Lederwerk, Waffen u. Munition unentgeltlich, eine Entschädigung für jeden Diensttag, zuerst 2, dann 4 Kreuzer. Dem betreffenden Grenzhaus wurde für jeden Dienstmann eine jährliche Grundsteuerbefreiung von zwölf Gulden gutgebracht. Die Grundsteuer war nach der Gegend und nach der Ertragsfähigkeit des Bodens sehr verschieden. Abgabefrei waren die Haus und Küchengärten der Offiziere und Beamten, die Maulbeergärten, Schießstätten, Exerzierplätze, die Wiesen der kathol. Pfarrer u. die Sessionen des griechisch-orientalischen Pfarrklerus. Die unproduktiven Einwohner waren nicht zahlreich. Im Frieden brauchte der Dienende nicht aufzuhören seinem Berufe nachzugehen, da er sich auch in normalen Zeiten trotz des Dienstes, der Wirtschaft im Stammhause widmen konnte. Diese Grundgesetze können als erster Versuch zur Herstellung einer geregelten Verwaltung in den Mil. Grenzgebieten bezeichnet werden. Die Waldbestände oder Hutweideflächen bildeten nach wie vor eine »quantité négligeable«, eine wegzulassende Größe, die einer Erwähnung nicht wert war. Das XVII. Jahrh. verging in der Grenze unter unausgesetzten kriegerischen Ereignissen und fortwährenden Einwanderungen. Unter Ferdinand III. (1637—1658) ist a. 1643 die Verfassung unter Beibehaltung der Knezen (Dorfrichter) verbessert worden. 36