düngen, hat böse Konsequenzen verursacht. Die Nutznießung seitens der Bevölkerung war unbegrenzt. Die Forste wurden verwüstet, verbrannt und sonst beschädigt; auf geforstet ist nirgends worden. Diese traurigen Zustände waren die natürliche Folge des Vorganges, daß man die Waldungen im Jahre 1873 freigab. Man glaubte die Waldrechte in munifizenter Weise abzulösen, indem man die Hälfte der erst SEIT dem J. 1850 als Staatswaldungen erklärten, gesamten Grenzwal düngen ausschied, um sie dem Grenzvolke zu übergeben. Mit einer Serie von Grundgesetzen, Manifesten, Verordnungen und Handschreiben sind dem Grenzvolke die Grenzforsten gewährleistet worden. Und dennoch ist eine den Dekreten widersprechende Ablösung der Rechte, willkürlich und autokratisch, durchgeführt worden. Wer die damaligen Verhältnisse in der Militärgrenze nicht kennt, würde behaupten: »Quia Eichenwaldausnützung nulla est iniuria, quae in volentem fiat«. (Es gibt kein Unrecht gegen denjenigen, welcher einwilligt). Aus der Zusammensetzung der Teilungskommissionen ist schon auf die Tendenz zu schließen. Dementgegen stand der blinde Gehorsam und die unerbittliche mil. Disziplin, die jede Entgegnung als unstatthaft betrachtete. Die eigentlichen Berater der Gemeinden waren kaiserlicher als der Kaiser; sie sind zu den Beratungen, wie es gelautet hat, von Fall zu Fall berufen worden, oder sind ihre Entgegnungen einfach überstimmt worden. Die für das Grenzvolk ungünstige Verteilung der Waldbestände, hat verschiedenartige »on dit« zur Folge gehabt, weil eine Überprüfung des Elaborates unmöglich ist, da sich weder der Kubikinhalt, noch die angerechneten Preise der verschiedenen Holzarten, weder Lagen, noch Alter der Waldbestände, eruieren lassen. Das Grenzvolk hätte man auf jeden Fall wenigstens mit allem ver- 142