nen Waldaussprungswinkel können den grundbedürftigen Grenzhäusern zu Äckern und Wiesen oder Obst- und Weingärten als Eigentum überlassen werden. Es ist ihnen auch gestattet, nach den durch die Forstgesetze zu bestimmenden Normen in den offenen Waldungen die Eicheln und Buchein für den Bedarf des eigenen Viehstandes, sowie die Kastanien unentgeltlich zu sammeln, dann außer den Schonungen das Farrenkraut zu mähen, die Farrenwur-zeln als Erdmast zu benützen. Wegen Waldfrevel sollen die Waldaufseher ohne die von Fall zu Fall bei der Behörde einzuholende Ermächtigung keine Hausdurchsuchungen vornehmen dürfen, den Fall bei Verfolgung auf frischer Tat ausgenommen. § 19. Für das Waldrevier Orljak Holz zum Handels- und Gewerbebetriebe, dann zur Erbauung von Fabriksgebäuden, abgesonderten Werkstätten u. s. w. kommt auch fernerhin die vorgeschriebene Waldtaxe zu bezahlen, und auf die genaue Ermittlung des häuslichen Bedarfes insbesonders auch in der Beziehung zu sehen, daß die Holzung, Waldweide und Mästung nicht ungebührlich über den Hausbedarf oder etwa auf Individuen, die nicht zum Grenzstande gehören, ausgedehnt werde. § 20. Die Bewirtschaftung der Waldungen wird mit gehöriger Wahrung der Rechte der Grenzer durch eine eigene Waldordnung festgestellt. § 21. Privat-Waldungen anzulegen und zu besitzen ist gestattet. Neue Waldanlagen auf besteuerten Gründen sind der Behörde auzuzeigen«. 123