Wie ungeheuer die Leistungen vor dem Jahre 1807 waren, geht aus den Ausführungen Hietzingers hervor, daß, trotz steter Versuche Einschränkungen einzuführen, von den Grenzern noch immer Leistungen gefordert, selbstverständlich auch geleistet wurden, was an ärarischem Robot-Tagesleistungen: 924024 Handlanger u. 535817 Fuhren ausgemacht hat. Für die Gemeinde sind angefordert worden: 588444 Taglohndienste und 317866 Vorspannleistungen. Insgesamt hatte die Grenzbevölkerung demnach pro Jahr 1,512.468 Handlangerdienste und 853 683 zweispännige Fuhren beigestellt. Diese gewaltige Leistung hat eine Bevölkerung von rund genommen 600.000 Seelen bewältigt. Wenn man Weiber, Unerwachsene samt Kindern abzieht, müssen diese Ziffern verblüffen, und lassen derartige Leistungen als beispiellos erscheinen. Anfang des XIX. Jahrhunderts glaubte man in Wien, in der Grenze neuerdings Verbesserungen einführen zu müssen; zu diesem Zwecke sind wie üblich, mehrere Grenzbereisungs-Kommissionen mit umfangreichen Instruktionen versehen, ausgeschickt worden. Jahrelang wurde studiert, referiert, verhandelt u. ergründet. Eine Grenzverfassung wurde am 7. VIII. 1807 mit folgendem Handschreiben des Kais. Franz I. eingeführt: »Die Bereitwilligkeit, der Mut, die Standhaftigkeit und die Treue, mit welchen die Militärgrenzer sich bei jeder Gelegenheit Unserem Waffendienst gewidmet haben, macht Uns, seit dem Antritte unserer Regierung, die Verbesserung ihres Zustandes zur besonderen Angelegenheit und Sorge... Unseren getreuen und tapferen Militärgrenzern geben Wir eine FESTERE, im Geiste der ZEIT und NATION ANPASSENDERE VERFASSUNG, um ihren WOHLSTAND in ganzem dauerhafter BEGRÜNDEN zu können«. Die Ausführung war dem Erzherzog Ludwig anvertraut. Normativ wurde die Verwaltung geregelt, u. z. auf folgenden Gebieten: Justiz, Polizei, Kirche, Unterricht, Finanzen, Landwirtschaft, Tierzucht, Bergbau, Jagd, Fischerei, Veredlung der Produkte, Kunstfleiß, Zünfte. Häuserbau, Handel, Verkehr, Maße, Gewichte, Zollwesen, schließlich Nationalökonomie. Alles wurde ausnahmslos in militärischer Form und Disziplin geregelt. Die Grenzverfassung vom Jahre 1807 reguliert nochmals die Ärarial-und Gemeindearbeit und schränkt des weiteren in mancher Beziehung die unentgeltlichen Leistungen ein. Die sogenannten Grenzrechte der Einwohner wurden zaghaft, nur sukzessive ausgebaut; die damaligen Machthaber hielten sich an den Ausspruch Mon-tesquieus: »Es ziehmt einem Kriegsvolke, in der glücklichen Unbekanntschaft mit den gefährlichen Gütern des Reichthums und des Luxus zu bleiben, dadurch seine Kraft und seinen Mut bewahren«. Diese Grundgesetze bestimmten folgenden Dienstgang: die Gemeinden einerseits, die militärischen Kommunitäten andererseits, bildeten die allgemeine Basis. Die nächsten Instanzen waren: die Kompanie-Regimenter-Brigade und Divisions-Kommandos welche den General-Kommandos unterstellt waren. Über allen stand der 62