eigentum gewesen seien, da das Militärärar als solches, kein unbewegliches Vermögen besitze und solches auch nicht besitzen könne«. Diese Aufklärung ist für die Grenzwaldungen NICHT ZUTREFFEND. Unzählige Verordnungen, Zirkulare, Erlässe, Handschreiben und Manifeste berührten die Grenzwaldungen als in die Verwaltung der Grenzmilitär-Kommandos gehörig, da das Grenzvolk aus denselben seine Nutzungen stets im vollen Einverständnisse mit allen Befehlshabern bezogen hat. Waldrevier Rastovo Eine seltsame Abweichung von der Regel stellt ferner die Anordnung vom 12. XI. 1849 dar, laut welcher die sonst für Kroatien und Slavonien erflossene Vorschrift »die Bemessung und Einhebung der Verbrauchsabgabe von den Zuckererzeugnissen aus inländischen Stoffen«, betreffend, ausnahmsweise für die Mil.-Grenze zu gelten habe. Nachdem der Staat die Grenzwälder als sein Eigentum erklärte, glaubte man allgemein, es werde nun die Regelung der dem Grenzvolke — stets zugestandenen — Rechte erfolgen. Dies war 120