Für die Grenze wurden a. 1850 Grenzforstdirektionen in Thurn bei Karlstadt, Petrinja, Vinkovce und Weißkirchen neu organisiert. In den vier ersten Regimentern für eine Waldfläche von rund 600.000 Joch, war die Karlstädter Direktion zu Thurn bei Karlstadt maßgebend. Die Direktionen bestanden aus einem Walddirektor, mehreren Waldmeistern und Aufsehern, welche die Forstkultur und Waldordnung systematisch zu leiten und zu fördern hatten. §§ 22 bis 27 betreffen die Hauskommunionen. »II. Hauptstück. Die §§ 28/29 setzen die Beschränkungen der Grenzbewohner betreffs Erlernung des Handels, der Gewerbe, Künste und Wissenschaften außer Wirksamkeit. § 30. Der Hausier-Handel in der Grenze bleibt verboten. Und III. Hauptstück. Von den Hauskommunionen. § 31 bis 50. IV. Hauptstück. Von der Wehrpflicht. § 51. Der Wehrpflicht unterliegen alle männlichen Grenzbewohner, welche in der Grenze ein unbewegliches Vermögen besitzen und die Waffen zu tragen imstande sind; Ausnahmen hievon werden durch ein eigenes Gesetz bestimmt. § 52. Diese Wehrpflicht besteht in der Bewachung und Verteidigung der Landesgrenze, Aufrechthaltung der inneren Sicherheit und in der Pflicht, auch außer Landes in das Feld zu rücken. § 54. Zur Erfüllung dieser Militärpflicht ist die gesamte waffenfähige Mannschaft vom vollendeten 20. Lebensjahre an, berufen. § 57. Am Kordon, bei Waffenübungen und in jedem inneren und äußeren Regimentsdienste gebührt dem Grenzsoldaten die Löhnung und das Brot-Relutum nach dem jährlich zu bestimmenden Ausmaße; dagegen ist derselbe im eigenen Kompanie-Bezirke zu innerem Polizei- und Disziplinardienste unentgeltlich verbunden. § 58. Der Reserve u. der nicht enrollierten Mannschaft gebührt bei allgemeinen Vorrückungen auf den Kordon des eigenen Regimentsbezirkes, wenn solche über vier Tage dauert, die Löhnung und der Bezug des Brotgeldes. Zu Räubertrieben und inneren Allarmen müssen die Grenzer unentgeltich zu den Waffen greifen. § 59. Der Grenzsoldat erhält vom Staate die vollständige Bekleidung, Bewaffnung, Rüstung und Munition. In Bezug auf die Entschädigung der Serezaner und der Reiterei werden nähere Bestimmungen erfolgen. Das Dienst-Constitutivum hört allgemein auf. Grenzsoldaten, welche durch vor dem Feinde oder sonst im Dienste erhaltene Gebrechen ganz erwerbsunfähig geworden sind, sollen gemäß Invalidenversorgung nach den für die Armee bestehenden Vorschriften behandelt werden«. »V. Hauptstück. Von der Arbeit. § 72. Die Verpflichtung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Ärarial-Arbeitsleistung, wird aufgehoben. § 63. Die Bestreitung der Arbeiten, welche im Interesse der Gemeinden liegen, bleibt als Verpflichtung aufrecht. § 64. Zur Beistellung der landesüblichen Vorspann gegen die systemmäßige Bezahlung sind die Grenzbewohner verpflichtet«. »VI. Hauptstück. Von der Besteuerung. § 65. VI. Hauptstück. Die Militärgrenzkommunitäten. § 66«. 124