lieh aufhöre, damit auch der kroat.-slav. Teil der Mil.-Grenze endlich definitiv dem Mutterlande angeschlossen werde«. Der Vertreter der Regierung Jovan Zivkovic erklärte: »Die kroat. Regierung ist sich bewußt, daß eine Beihilfe zu dem Provisorium, die Entmilitarisierung der Mil.-Grenze in weite Ferne schieben könnte. Was die zwei Regierungen betrifft, so muß berücksichtigt werden, daß an der Spitze der Grenz-Regierung ein Mann steht, welcher jede Berücksichtigung verdient. Das Grenzvolk und unsere Patrioten kennen die schwere Aufgabe die er zu lösen hat, aber auch daß er alles unternehmen wird, was das Interesse, des Landes erheischt, bis die Zeit der Übergabe der Mil.-Grenze an das Mutterland eingetreten sein wird«. Banus Mazuranic sagt: »Ich werde gewiß nichts versäumen, was die endliche Einverleibung der Mil.-Grenze fördern kann«. Vom Jahre 1874 angefangen ist die Aushebung der Rekruten aus der kroat.-slav. Militärgrenze nur mit verfassungsmäßiger Bewilligung durchzuführen gewesen. Die in der Militärgrenze a. 1857 errichtete Artillerie wurde im J. 1876 aufgelöst. Die kroat. Zeitung »Obzor« vom 13. XII. 1877 reproduzierte das »Jokay Blatt Hon.« welches schrieb: »Die ung. Regimenter der gemeinsamen Armee commandieren öster. Officiere, Croaten und Grenzer. Echt magyarische Officiere gibt es nicht einmal 3%. Unser Element kommt erst beim Corporal und Feldwebel vor«. Ein alter Spruch »Fette Küche — magere Erbschaft!« kömmt unwillkürlich in den Sinn, wenn man hinter die Kulissen blickt, wo über das Schicksal der Militärgrenze entschieden wurde. Nachfolgende Abschrift einer Erledigung, womit die Entmilitarisierung der Grenze angeordnet wird, zeugt, wie eine derartige, überaus wichtige Angelegenheit abgefertigt zu werden pflegte. »Militär-Kanzlei Wien 1880. Nr. 45-5/8 de 1880. — Rückseite: praes. Oktober 1880 Nr 2969 (M. K. S. M. Mit Bezug auf Nr 1646) M. K. S. M. ex 1881 ad acta. Wien am 18. Juli 1881. — »Vorarbeiten für die Grenzinkorporierung 1) Grenzinvestierungsfonds. Feststellung, a) die Höhe desselben, b) seiner Zwecke, c) seiner Aufteilung für diese einzelnen Zwecke, d) der Verwaltung des Fonds, e) der Art der Verwendung der gemeinsamen Fondsmittel, der Eisenbahnquote, der autonomen Quote, f) der Kontrolle, der Verwaltung u. Verwendung des Investierungsfonds, g) der Verwaltung, Verwendung und Kontrolle dieser Gebahrung bezüglich einiger aus dem vorübergehenden Ivestierungsfonds zu bildenden stabilen Fonds. 2) Präzise Richtigstellung der Widmung, Natur, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der Gebahrung bezgl. des Grenzvermögens, Erziehungs- u. Bildungsfonds. 3) Vermögensgemeinde, a) Feststellung des Modus, wie die unbedingt passiven Vermögensgemeinden existenzfähig gemacht werden sollen, b) Gesetzesnovelle a) und bezüglich einiger weiterer Bestimmungen des Vermögensgemeindengesetzes, welche sich als un- 91