Schaft einer Hauskommunion bis zum 8. Juni 1871, zweitens eine persönliche für die Grenzfamilien, die in keiner Hauskommunion gelebt haben, jedoch seinerzeit die Obliegenheiten und Verpflichtungen in Bezug auf die Beistellung von Militärpersonen erfüllt haben. Die ununterbrochen anerkannten Berechtigungen auf die Forste der Grenze, sind nicht als Basis der Segregation angenommen worden; man verfolgte ein falsches Prinzip der Teilung nach dem Werte. Oberflächliche Beobachtungen und einseitige Informationen scheinen maßgebend gewesen zu sein. Die Folge war, daß einige Regimenter Brennholz bekamen, ohne zu Bauholz geeignete Bestände, die anderen Bauholz ohne Brennholz. Es gab welche, die weder Brennhölzer, noch Bauhölzer in nicht annähernd genügender Menge zugewiesen erhielten. Die am 8. Juni 1871 publizierten ZWÖLF GESETZE, haben die ganze kroat.-slav. Mil.-Grenze betroffen, wogegen sich das Manifest vom gleichen Datum, nur an die vorerst auszuscheidenden beiden Warasdiner d. h. das Kreuzer und Belovarer Grenz-Regt. 5 u. 6 samt drei Grenzkommunitäten, richtet. Diese Merkwürdigkeit äußert sich auch darin, daß die Gesetze vom 8. Juni 1871 es für notwendig erachteten, speziell zu betonen, daß die Vorschriften des Manifestes auch die in Zivilverwaltung übergegangenen Gebiete der ehemaligen Kreuzer- und Belovarer Regimenter betreffen. Die Reformen der Gesetze von 1871 hatten mit 1. Jänner 1872 in Kraft zu treten. Die Teilungskommissionen nahmen § 6 des Gesetzes vom 8. Juni 1871 wörtlich. Dieser besagt: »Der für die einzelnen Regimentsgemeinden auszuweisende WALDBODEN, sollte dem Werte nach tatsächlich die Hälfte des im Regt, befindlichen WALDLANDES enthalten«. Diese nebelige Stylisierung, mußte traurige Resultate zeitigen. »Waldboden oder Waldland« bedeuten keinesfalls die auf diesen Flächen wachsenden Holzmengen, weder in der Art, noch in der Verwertbarkeit, auch nicht betreffs des wahren Wertes der Holzmenge. Dasselbe Gesetz bestimmt: Die Lokalkommissionen haben zwecks Arrondierung der, für den Staatsanteil auszuscheidenden Forste, Erhebungen auf Grundlage der Waldkarten und mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu pflegen und das Resultat an die Zentral-Kommission zu leiten, welche die Entscheidung treffen und der Regts. Gemeindenvertretung mitteilen wird. Durch die Annahme der Entscheidung seitens der von der Regts. Gemeinde erwählten Abgeordneten, wurde der Teilungsakt als GÜTLICHER VERGLEICH angesehen und dem General-Kommando zur endgültigen Genehmigung vorgelegt. Für den Fall, daß sich Differenzen durch nachträgliche Erhebungen nicht begleichen lassen sollten, war ein Schiedsgericht vorgesehen. Einen Schiedsrichter konnte sich die Gemeinde wählen. Die Wahl des anderen Schiedsrichters und des Präses des Schiedsgerichtes wurde dem General-Kom. überlassen. Ein derartig vorgeschriebener Vorgang beschleunigte die gütlichen Vergleiche der Waldrechteablösung. 10 145