HEITEN an den PAPST zu wenden u. die ENTSCHEIDUNGEN des Papstes zu empfangen, ohne dabei an eine Zustimmung der weltlichen Behörden gebunden zu sein. Die Kirchen u. geistlichen Korporationen sind bei Erwerbung unbeweglicher Güter den physischen u. juristischen Personen gleichgestellt. EINE AUSNAHME bildet die Erwerbung von UNBEWEGLICHEN GÜTERN seitens der juridischen Personen in der MILITÄRGRENZE«, da mit dem Grundbesitz die LAST der MILITÄRPFLICHT verbunden war. Mit Verordnung vom 3. IX. 1869 wurden die bishin vorgeschriebenen Reverse bei gemischten Ehen, zwischen Nicht-Unierten und Katholiken, aufgehoben. Als ethnographisches Kuriosum beschreibt F. Z. M. Mollinary in seinen Memoiren, das noch 1872 gegoltene, genau vorgeschriebene Zeremoniell beim Empfange und während des Aufenthaltes des königl. Kommissärs — gelegentlich der serbischen Patriarchenwahlen — bei den Kirchenkongressen zu Karlovic. »Zwei Bischöfe und vier weltliche Deputierte hatten die Ankunft des Kommissärs vierhundert Schritte vor der Stadt, ebensoviele unmittelbar am Ortseingange, zu erwarten. Sie begleiten ihn durch ein Ehrenspalier von Truppen während seines feierlichen Einzuges, welcher unter Glok-kengeläute, Kanonen und Böllerschüssen vor sich zu gehen hatte. Vor der Wohnung mußte der gesamte Klerus sowie der Rest der Deputierten in zwei Reihen aufgestellt sein. Sooft sich der Kommissär an den folgenden Tagen, in Amtseigenschaft, außer Haus begab, sei es in den Kongreßsaal zur Konstituierung des Kongresses zum Wahlakte, sei es nach herabgelangter Bestätigung der Wahl in die Kirche zur feierlichen Einsetzung des neuen Patriarchen, mußten den Patriarchen alle Kongreßmitglieder in ähnlicher Weise, wie bei dem ersten Empfange, einholen und begleiten«. Dieses veraltete, nicht mehr zeitgemäße Zeremoniell, hat schon 1872 große Aufregungen und Proteste, auch Schwierigkeiten ergeben, so daß es 1874 bedeutend vereinfacht wurde. Serbische, kirchlich-nationale Güter, Stiftungen und Fonds standen unter dem Schutze des Nationalkongresses. Der kroatische Landtag verhandelte wiederholt u. z. 1880 und 1884 über das Patronatsrecht in den Gebieten der ehemaligen Grenze. Man bemängelte das Vorgehen, daß die Gemeinden den katholischen Geistlichen sämtliches Bau- und Brennholz zuzustellen hätten ohne daß den Gemeinden das Patronat zugesprochen wurde. Immerwieder erscheint in der Geschichte der Militärgrenze, speziell der »Mörgrenze«, der Stadtname St. Veit am Pflaum. Dieses Flumen S. Viti oder Rijka war »ehedessen dem Lande Krain unterworfen, daher auch dem Bistum zu Laibach«. Als es zur Königl. Freistadt erhoben ward, wurde Rijeka dem Senjer Bistum zugeteilt, welche Zugehörigkeit bis a. 1920 dauerte. 190