»II. Abschnitt: § 10. Die Grenzer sind verpflichtet im Frieden und im Kriege, in und außer dem Lande, Militärdienste zu leisten und zur Unterhaltung der inneren Grenzanstalten beizutragen«. »I. Hauptstück: Von dem Rechte auf unbewegliche Güter. § 11. Alle liegenden Güter der Grenzbewohner sind gegen Erfüllung der gesamten Grenzobliegenheiten vollständiges Eigentum der Grenzkommunionen. Das, nach dem § 1 des Grenz-Grundgesetzes vom Jahre 1807 bisher bestandene aus dem grundherrlichen Lehens-Verbande abgeleitete Nutzungs-Eigentums-Verhältnis wird hiemit aufgehoben. § 12. Mit dem Besitze liegender Güter in der Grenze ist die Waffenpflicht verbunden; es wird daher von jedermann diese Verpflichtung durch den Erwerb eines solchen Besitzes übernommen. § 13. Ausnahmsweise kann von den Grenz-Landes-Mili-tärkommanden auch Personen, die nicht Grenzer sind, und welche das Handels- oder Fabriksrecht in der Grenze besitzen, oder erwerben, gestattet werden, Bauplätze für Magazine oder Fabriken oder derlei schon vorhandene Gebäude, an sich zu bringen ohne für ihre Person die Waffenpflicht zu übernehmen. § 14. Offiziere und Beamte, dann Geistliche, welche sich nicht im Kommunionsver-bande befinden, können in der Grenze nur Wohnhäuser und höchstens drei Joch; Handels und Gewerbsleute aber, welche abgesondert von einem Grenzhause für sich leben, höchstens sechs Joch Grundstücke mit Inbegriff der Haus- und Hofstelle, eigentümlich erwerben. § 15. In der Grenze ist jeder Grundbesitzer gleich jedem anderen Staatsbürger gehalten, seinen Grund zu öffentlichen Zwecken gegen eine angemessene Entschädigung abzutreten. § 16. Der Grundbesitz der Grenzhäuser teilt sich in Stammgut und Überland. Zu dem Stammgute eines Grenzhauses gehörende Grundstücke sind in den Grundbüchern eingetragen. Dieselben bilden nebst den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden die Grenzansäßigkeit. Das Stammgut ist in der Regel unveräußerlich. Nur in besonderen Fällen darf dasselbe auf ein Drittel seines Schätzungswertes als Hypothek verpfändet werden und der Gemeindeausschuß hat darauf zu sehen, daß der Schuldner außer dem Interesse jährlich noch einen verhältnismäßigen Teil am Kapital abtrage. Das Überland umfaßt alle übrigen Besitzungen der Grenzhäuser, welche nach den bestehenden Vorschriften veräußerlich sind. § 17 Die bisher von den Gemeinden benützten Hutweiden sind Eigentum derselben. § 18 Die GRENZWALDUNGEN SIND »STAATSGUT«. Die Grenzer sind berechtigt, ihren eigenen Viehstand, nach vorausgehender Beschreibung, außer den Schonungen, ohne Lösung der Weide-und Mastzettel unentgeltlich zu weiden und zu mästen, dann das Abraumholz an drei Tagen in der Woche, welche der Ge-meinde-Vorstand im Einvernehmen mit der Waldaufsicht zu bestimmen hat, auszuführen. Das Fällen von kleinem Nutzholz von Buchen und Unterholz gegen Anweisung des Regiments, kann auch außer der Schlagzeit mit Beobachtung der Forstgesetze gestattet werden. Die außerhalb der Waldmarken gelege- 122