ERZWANGEN, DAS GEGEBENE RESULTAT ZU ERREICHEN. Es ergibt sich Folgendes: Wenn man den Geldwert durch den Wald-bestand dividiert, resultieren nicht pro Seele fl. 150.03, sondern die richtige Ziffer fl. 206.38 PRO JOCH WALDBESTAND, da der Wald maßgebend war. Diese Übersichtstabelle bezeichnet überdies den Durchschnittswert des einzelnen Joches bei dem Anteil der Grenzer unrichtig, da dieser WERT RICHTIG LAUTEN soll, fl. 170.92 pro Joch. Auch der Wert des Staatsanteiles pro Joch Wald BETRÄGT RICHTIG fl. 260.04 und nicht wie angeführt nur fl. 150.03 pro Joch. Die Übersichtstabelle sollte scheinbar den Zweck erfüllen und den Beweis erbringen, daß die Segregation der Grenzwälder im Sinne des Gesetzes, nach dem halben Werte der Wälder erfolgt sei. Dies ist nach dem oben Angeführten als hinfällig zu betrachten. Es kann nicht oft genug betont werden, daß Durchschnittszahlen bei Teilungen, die ELF Regter betreffen, nur zur fachgemäßen Orientierung dienen können, daß aber Endresultate unabhängig davon abgeleitet werden müssen. Dabei darf niemals vergessen werden, daß es sich nicht um eine einheitlich geschlossene Gruppe handelt, sondern — dem Gesetze nach — um GESONDERTEN WALDBESITZ VON ELF GRENZREGIMENTERN, wovon jedes in sich — unter eigener Verwaltung — ein GESCHLOSSENES GANZES bilden mußte. Wo blieb da die Bestimmung des § 6 des Gesetzes v. 1871, womit befohlen wird, daß der Wert der Forste für jedes Regt., für beide Anteile, vollkommen gleich angesetzt sein soll? Nicht einmal dem Anscheine nach ist in natura die Hälfte des Wertes, bei jedem Regt in Anrechnung gelangt. Die verhältnismäßig große Jochanzahl, aus MINDERWERTIGEN WALDBESTÄNDEN zusammengestellt, mußte naturgemäß einen viel GERINGEREN WERT pro Joch ergeben. Der Wert der damals weniger gesuchten Holzqualitäten, auf verschiedentlichen Waldböden, war ein zweifelhafter. Ist der wahre Wert dem Gesetze entsprechend GLEICH HOCH ANGESETZT worden? Diese Art der Zweiteilung von Wäldern kann man mit Berechtigung als ein besonderes System bezeichnen, welches es herauszuklügeln verstand, daß dem Anscheine nach der ganze Komplex eine Zweiteilung darstellte, dessen Endsummen einstimmten, bei den einzelnen Regtern jedoch wie oben erwiesen, die seltsamsten Ungerechtigkeiten hervorriefen. Da überdies auch noch den Gemeinden UNBRAUCHBARE UND MIT GESTRÜPP UND GESTRÄUCHERN BEWACHSENE BÖDEN, ALS WALD zugeteilt worden sind, darf man sich nicht wundern, daß der Wert, der den Grenzern zugewiesenen Waldungen, so unverhältnismäßig kläglich ausgefallen ist. Welcher Fachmann kann aus solcher Taxation klug werden? Ist da die Holzart, der kaufmännische Wert der Holzmasse, die Verwertungsmöglichkeit, die Kommunikationen, der Holzbedarf, das Alter der Wälder, oder sonst etwas ins Kalkül gezogen worden? Man wäre in Verlegenheit, wenn man angeben müßte, worauf sich 151