DIE FONDS DER KROAT.-SLAV. MILITÄRGRENZE Der Ausdruck Proventen stammt von proventus d. h. Einnahmen. Solche Grenzproventen waren Gefälle und Taxen: Ausschank der Getränke; die Fleischausschrottung, die Taxen während der Jahr- und Wochenmärkte, der Ertrag der Holzleg-stätten, ferner das Wasserrecht: bestehend aus der Fischfangverpachtung, der Mühlenabgabe, der Brücken- und Überfuhrgebühren; ferner die Paßgelder, schließlich das Geld, welches man durch den Verkauf herrenlosen Viehes, von Geräten und anderen Funden einnahm. Die Gesamtsumme aller solcher Einkünfte der Grenze wurde der Grenzproventenfonds genannt. Der Erlaß Kais. Josefs II. von 1794 bestimmte: »Der aus dem erhöhten Salzpreise gegründete Fond hat jährlich, in dem Verhältnis des beiläufigen Salzverbrauches der Grenzgebiete, den aliquoten Teil dem Grenzproventenfond abzuführen. Dieser Zuschuß ist zur HERSTELLUNG von STRASSEN und BRÜCKEN, DÄMMEN, TREPPELWEGEN und sonstigen hydraulischen Arbeiten zu verwenden.« Jedes Generalat in der Grenze hatte, nach Angabe Hietzingers einen Schatz, d. h. einen GRENZ-VERBESSERUNGS-KAPITALS-FONDS, dessen Ertrag Spitälern, Schulen, der Waisenfürsorge und Kulturzwecken gewidmet war; doch KEINER wurde SEINER Bestimmung gemäß verwendet. Die kroat.-slav. Banater Grenze hatte fünfzig bis sechzig solcher Fonds. A. 1804 wurde beschlossen: »Von nun an sind alle Auslagen aus den Proventen zu bestreiten. Es sind die bei den einzelnen Regimentern bestandenen Kapitalsfonds zu vereinigen bis sie groß genug sind, um mit Vorteil zu heilsamen Zwecken für die Grenze, so Unterhaltung von Spitälern, Schulen, Waisen und der Emporbringung der Kultur (Grenzverbesserungen) dienen zu können.« A. 1804 hatte dieser allgemeine Grenz-Verbesserungsfonds der kroat.-slav. Grenze 737.813 fl. betragen u. erreichte bereits a. 1821 die respektable Summe von 1,560.973 fl. — Außerdem besaß die kroat.-slav. Grenze a. 1821 ohne Waldungen und Grundstücke, Gebäude, Wirtschaftsgeräte, einen inventierten Wert von 2,210.555 fl. Da ferner, — nach Hietzinger — das ganze bewegliche und unbe- 211