schreibt Hietzinger »Alle Grenzprovinzen decken zahlreiche und treffliche, mitunter ungeheuere Forste. Wie überall hat man auch hier spät angefangen, auf die gehörige Wirtschaftung dieses, für unerschöpflich gehaltenen Kapitals, bedacht zu nehmen«. Leider hat sich mit der wachsenden Volksmenge auch der Holzbedarf gesteigert; mit diesem hat die Verheerung der Wälder zugenommen. Die alles umfassenden Grenzgrundgesetze vom Jahre 1807, bestehend aus sieben Kapiteln mit 154 §§, brachten so manche dezidierte Bestimmung über die Pflichten und Obliegenheiten des Grenzvolkes, ohne jedoch Anlaß zu finden sich mit den Grenzwaldungen zu befassen. Die Hutweiden wurden als Staatsgut hingestellt und der gemeinsamen Benützung, den Gemeinden überlassen. Die neu angelegten Grundbücher, konnten im Küstenbereiche noch tausende Joch Waldkomplexe verzeichnen. Anno 1808 begann die Aufnahme in der Otocaner, Oguliner, in der Banal und slav. Grenze, wurde jedoch 1809 unterbrochen. 1810 konnte die Arbeit nur in der slav. Grenze fortgesetzt werden; 1812 waren die Waldungen des Peterwardeiner Regt, aufgenommen. In dem Broder und Gradiskaner Rgt. wurden die Arbeiten 1812 durchgeführt. In den Kriegsjahren 1813—1815 stockte die Arbeit und wurde 1816/7 revidiert. A. 1819 wurde einem besonderen Aufträge zufolge, in dem Karlstädter Generalat, die Anzahl der entbehrlichen und schlagbaren Eichen, Tannen und Fichtenstämme erhoben. Es sind 17.400 Stämme vorgefunden worden. Für solche Holzmengen gab es zu jener Zeit keine Verwertung. Die Ausfuhr über das Meer war unbedeutend. Es fehlten Zufahrtsstraßen zur Küste. Die österr. Kriegsmarine bezog das Schiffbauholz, viel billiger aus Vizza d’Aronzo. Mit hofkriegsrätlichem Reskript vom 12. IV. 1820 wurde für öffentliche Gemeindebauten das Bauholz gratis bewilligt. A. 1835 wurde in der Grenze der Verwaltungszweig der Forste der verantwortlichen Leitung der Regiments-, Bataillons- und der entsprechenden Kompaniekommandanten unterstellt. Der Verbrauch an unentgeltlich angewiesenen Brenn- und Bauhölzern, war ein derart exorbitanter, daß er den Hofkriegsrat a. 1837 veranlaßte sich mit dieser Frage näher zu befassen. Der Hofkriegsrat dekretierte am 18. IX. 1839 eine Forstinstruktion für die Grenzregimenter. Diese Instruktion hat folgende Einleitung: »Die Natur bringt noch jetzt, wie ehemals ohne menschliches Zutun von selbst überall Holz hervor, aber nicht überall in der Menge und von der Mannigfaltigkeit und Güte, wie die menschlichen Bedürfnisse es für jetzt und immer fordern. Wir müssen nicht nur den gegenwärtigen Zustand der Waldungen erhalten, sondern auch nach allen Kräften zu verbessern und mit den so erzogenen, und bis zum Hieb pfleglich gewarteten Holz unsere Bedürfnisse wirtschaftlich zu befriedigen suchen. Es ist Pflicht eines jeden wahren, redlichen Forstmannes, daß er die seiner Aufsicht und Wartung vertrauten Waldungen mit dem möglichst größten Fleiße erhalte, mit dem 8 113