und das Sluiner Regt nach Petazzi«. Maria Theresia verfügte wohlweislich, daß »die regulierten Grenzregimenter nicht mehr für bloße Milizen gelten, sondern unmittelbar nach den Linienregimentern den Rang haben sollten. Bei dieser Regelung ging die SEESTADT ZENGG in die Verwaltung der HOFKAMMER über.« Als eine wohltätige Neuerung ist eine wesentliche Vervollkommnung der Justiz zu erwähnen. Die Norm vom 25. Juni 1754 ordnet an »wie bei den Regimentern in Justizsachen künftighin vorgegangen werden soll«. Die Strafen in der Militärgrenze waren in Friedenszeiten: Spießrutenlaufen, Stockstreiche, Schanzarbeiten, öffentliche Arbeit, Konfinierung, Degradierung, Kassation, Ehrlosigkeit und Landesverweisung. Als Arreste wurden angewandt: Haus—Bürger—Profosen—Stockhaus—Festungs- und Zuchthausarrest. Es gab ein Generalats-Obergericht; jedes Regiment hatte sein Regiments-Gericht. Genannte Verordnung sagt: »Die Auditore sollen tüchtige, in den Rechten bewanderte Männer sein, die nicht aus dem menschlichen Respekt intimitiert werden von ihrer Pflicht und dem vorgeschriebenen Weg der Rechte abzuweichen«. Als Kuriosum sei erwähnt, daß ALLE BEWOHNER eines Grenzregimentes, welche nicht vor ein Kommunitäts-Magistrat oder vor das Generalkommando gehörten — Männer enruliert oder nicht — Weiber und Kinder, der Gerichtsbarkeit des Regiments unterworfen waren. Daß die Auditore bei einem so ausgedehnten Wirkungskreis reiche Erfahrungen sammeln konnten, liegt auf der Hand. Das wirkte sich später, nach der Auflösung der Grenze, entsprechend aus. Manche von den Auditoren nahmen im Zivildienst hohe Stellungen ein und galten als wahre Zierden ihres Standes. Die Mil.-Grenze war eine große Soldaten-Kolonie, einzig in ihrer Art. Alle Behörden sind militärisch, alle Beamten haben Offiziersrang und Titel, der gemeine Mann ist Bauer u. Soldat zugleich, denn alle liegenden Gründe sind Soldatenlehen. Diese Institution der permanenten Grenzverteidigung, ist durch die. Jahrhunderte lang fortwährende Türkengefahr geboten u. erst allmählich im Laufe der Zeiten vervollständigt worden. Og. M. Utiesenovic in seinem Werke »Die Militärgrenze und die Verfassung« Wien (1861), spricht sich aus: »Wer die Verhältnisse der Mil.-Grenze, zumal am trockenen Kordon, in jenem unermeßlichen Waldgebirge kennt, der wird einsehen, daß diese Bevölkerung so lange die Türkengefahr bestanden hat, in einer kriegerischen Verfassung sein mußte. Die Grenzer, gleichwohl ob Soldaten oder Nicht, waren der Vorposten Europas«. Alles Vorangehende in Erwägung gezogen, fühlt man sich berechtigt zu behaupten, daß das Mil.-Grenzsystem auch aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten worden ist, denn es gibt kein weniger kostspieliges Verwaltungsystem als dieses, in dem eine und dieselbe Person drei verschiedenartige Funktionen erfüllt u. z. die des Offiziers, des Richters und des Verwalters, ohne deshalb 55