wurden entwipfelt, Buchen ausgehauen und verkrüppelt, die Jungbestände verwüstet. Viele Generationen hatten zu tun, um das zu verbessern und zu ergänzen, was in ein paar Monaten der Wahn der Massen und die Regellosigkeit verursacht hatte«. Dies sind Folgen der trügerischen Gewalt der MASSENSUGGESTION, die nicht kulturfördernd, sondern zerstörend wirkt. Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 bestimmt: »Das zum Schutze der Integrität des Reiches bestehende Institut der Militärgrenze, wird in seiner militärischen Organisation aufrecht erhalten, bleibt als ein integrierender Bestandteil des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt«. Ein Statut »Über die Erleichterung der Besitzverhältnisse der Grenzer wird in Aussicht gestellt«. Gleichzeitig sind die Grenzwaldungen endgültig als Staatsgut erklärt worden. Diese ganz unerwartete, den Auffassungen hierzulande diametral gehaltene, willkürliche Verfügung, löste allgemein Erstaunen und Mißfallen aus. Die gerechtfertigte Verbitterung konnte der gleichzeitig veröffentlichte Nachsatz nicht lindern, wenn er auch lautete: »Doch ist daraus dem Grenzvolke nach seinen alten Rechten und mit Vorzug vor allen Übrigen, der Bedarf an Bau-und Brennholz für die häusliche Verwendung unentgeltlich anzuweisen. Ebenso haben sie für ihr Vieh freie Weide und Mast, außerdem dürfen sie an drei Tagen der Woche das Abraumholz wegführen. In den offenen Waldungen wird das Recht zugebilligt, daß Farrenkraut zu mähen, die Farrenwurzeln auszunützen und Streu zu sammeln«. Kais. Patent vom 18. XI. 1849. »Die Syrmischen Bezirke von Ruma und Illok und die vorzugsweise von den Serben bewohnten Teile der Backa so wie des Temescher und Torontaler-Komitates haben vorläufig als ein besonderer Kreis dieses Gebietes die »Woiwodschaft Serbien« zu bilden. Um der serbischen Nation in Unserem Reiche den vorgetragenen Wünschen gemäß eine, ihre nationalen und historischen Erinnerungen EHRENDE ANERKENNUNG zu gewähren, finden wir Uns bewogen Unserem Titel den eines »Grosswoiwoden der Woiwodschaft Serbien beizufügen«. Die Machthaber scheinen von der Legalität der Verstaatlichung der Grenzwaldungen doch nicht reines Gewissen gehabt zu haben, da auffallenderweise das im J. 1850 erschienene Grundgesetz laut § 18, die bereits am 4. III. 1849 erlassene Bestimmung wiederholt, »daß die Grenzwaldungen als Staatsgut erklärt werden«. Dir. Vanicek schreibt darüber: »Wann die Waldungen der Gemeinden, und Militärcommunitäten, auch private Waldungen, den Staatsforsten einverleibt wurden, ist nicht zu ermitteln«. Er wußte sehr gut, daß in der gewesenen Grenze jede Widerrede oder Berichtigung, jeder Protest geradezu als Aufruhr, zumindestens als Auflehnung beurteilt wurde, es daher niemandem einfiel gegen die Verstaatlichung irgend etwas vorzubringen. »Der Staat, — erklärten die Machthaber, — hat die Grenzwälder als sein Eigentum bezeichnet, mit der Motivierung, daß die Wälder eigentlich seit jeher Staats- 119