tiger Forste, zehn Vermögensgemeinden, ohne Lika, mit ebensoviel komplizierten Verwaltungen gegründet worden. Das Gesetz über die Vermögensgemeinden der Grenze datiert mit VI. 1873 ohne jedoch Gesetzeskraft erlangt zu haben, was erst mit der Sanktion vom 5. II. 1875 erfolgte. Waldbesitzteilungen erfolgten schon im Laufe der Jahre 1873 u. 1874, ohne daß jemand bevollmächtigt war, die Wälder zu übernehmen. Bei den Regtn. Lika, Otocac u. Ogulin ist die Zweiteilung viel später erfolgt. Die prompte Organisation, (man ist berechtigt zu sagen) »vorzeitige« Konstituierung der k. ung. Forstämter, gewann einen ausschlaggebenden Vorsprung gegenüber den stark nachhinkenden Eichenklotzausfuhr mittelst Pferdebahn Grenzvermögens-Gemeinden. Selbst als solche, endlich mit Ach und Krach aufgestellt waren, trat der ungesunde Zustand ein, daß massenhafte Ämter, wo sie nur konnten, einander energische Konkurrenz machten, selbstredend nicht zum Vorteile der anfänglich schüchternen, daher zaghaften Vertreter der Grenzbevölkerung. Zum Überdruß kam noch der Staat als Oberaufsicht des Grenzinve-stierungsfonds hinzu. Auch diese Institution bemühte sich das ihr zugewiesene Eichenholzquantum so rasch als möglich zu versilbern. Als Entschuldigung für das irrationelle Verfahren wurde das beliebte Schlagwort breitgeschlagen: »Die sehr zurückgebliebenen Investitionen in der Grenze« müssen nachgeholt werden. 136