um solche zum Besten des Staates zu verwerten. Es bestanden Holzdepots zu Karlobag, Jablanac, St. Georgen, St. Ambroz bei Senj und Powile. Immer wieder muß hervorgehoben werden, daß die idealsten Forstgesetze und Verordnungen, Vorschriften und Befehle ohne Geltung bleiben mußten, da das Forstschutzpersonal absolut ungenügend und schlecht besoldet war. Es gab um die Mitte des XIX. Jahrh. in d. Mil.-Grenze einige tüchtige und fachkundige Forstmänner. Forstmann Tomic hat als Adjunkt in Gradiska auf Mängel der Forstverwaltung in der Mil.-Grenze hingewiesen und die Mittel vorgebracht, womit die Verhältnisse geregelt werden konnten. Derartige Schriftstücke haben den vorgeschriebenen Weg nach Wien und zurück gelegt, und sind unbeachtet geblieben. Des Waldschutzes haben sich (ihrer gewohnten Beschäftigung müde) Maurer, Ziegelschläger u. andere Gewerbetreibende bemächtigt, indem sie Gewehr u. Tasche über die Schulter warfen, Jäger wurden, um schließlich als Waldhüter und Forstwarte zu enden. Mit dem Forstgesetz v. 2. VI. 1860 sind die Rechte der Grenznutznießer auf die Waldbestände bestätigt bezw. erweitert und erneuert worden. Zum erstenmal wird die Einteilung der Waldungen betont: »Die Forste unterscheiden sich in Ärar-Grenz-Forste, solche, die unmittelbar von den Grenzbehörden verwaltet werden; Gemeindewälder sind Forste und Holzpflanzungen auf Hutweiden oder Waldgründen, welche den Militärgrenz- und Kommunitäts-Gemeinden gehören; Privatwälder d. h. Waldbestände oder Holzpflanzungen auf besteuerten Gründen der Grenzbewohner, Ordeil, Klöster, Pfründen, Stiftungen und Gemeinschaften, deren Bestand auf einem privatrechtlichen Verhältnisse beruht. Der Waldgrund darf ohne Bewilligung, der Waldzucht nicht entzogen werden: Wälder, auf welchen Waldrechte lasten, müssen nicht bloß erhalten, sondern auch in angemessener Weise nachhältig bewirtschaftet werden«. In 77 Paragraphen wird die Bewirtschaftung der Forste eingehend behandelt; so die Bringung der Forstprodukte; die Waldbrände; die Insektenschäden; der Forstschutzdienst; die Forstschäden; ein Schadentarif und der Instanzenzug. Von besonderer Wichtigkeit sind weitere 77 §§, welche die Vermessung, Kartierung, Bestandesschätzung, ferner die Verfügungen über Betriebseinrichtungen, Ertragschätzungen verordnen; schließlich werden die Anordnungen über das Forstpersonal, und die Revision der Grenzwaldungen erwähnt. Ein weiterer Abschnitt des Forstgesetzes behandelt in 67 §§ den Forstdienst, die Forstdirektionen, die Regimentsund Bataillons-Forstämter, die Förster und Forstwarte, ferner die Geschäftsführung und die Waldschädeneinbringung. Die Paragra-phe 68 bis 75 bestimmen in welchen Territorien die Waldrechte gelten. Das Forstgesetz und Reglement über den Forstdienst vom 1. V. 1860, ist mit Zirkularverordnung des Armeeoberkommandos am 7. II. 1860, Abt. 16 herausgegeben worden. 128