die Industrie zu fördern. Auf die Bewohner der Kommunitäten sind die Grundgesetze der Grenze nicht in Anwendung gebracht worden. Die ihnen zugewiesenen Grundstücke durften sie nur an neue Ansiedler, die sich in der Kommunität niederlassen wollten, veräußern. Jedes Gewerbe war offen. Die Bewohner der Kommunitäten mußten im Frieden und Kriege nur die festen Plätze besetzen und bewachen. Sie hatten Einquartierungen zu ertragen. Die Grenzkommunitäten waren ein Unikum. Etwas Ähnliches gab es nirgends: ein Vergleich ist daher unmöglich. Die freien Militärkommunitäten hatten den ganzen Aufwand der eigenen Verwaltung zu tragen, überdies an die Staatsanstalten gewisse Beiträge zu leisten. Zu diesem Behufe sind für dieselben folgende Einkommen festgesetzt worden: a) Grundtaxe oder Grundsteuer, von je einem Joch in Kreuzern: Äcker 20; Wiesen 33; Obstgärten 48; Weingärten 340; Hutweide 15; b) Handelssteuer 12 bis 40fl.; c) Gewerbesteuer 4 bis 10 fl.; d) Personaltaxe oder Kopfsteuer für Unpossessionierte und Gewerblose 2—3 fl.; e) Haussteuer in 7 Klassen von 1 fl. 30 kr., bis 30 fl.; f) Mühlensteuer; g) Bobot-Redemp-tion (Loskauf); h) Wein- und Fleischbankpachtung; i) Wein-Akzise d. h. indirekte Steuer; k) Bürgerrecht-Taxen; 1) Laudemien d. h. Gelder die der Eigentümer von einem neuen Nutznießer erhält; m) Gerichts-Taxen. Für die eigene Kommunität mußte jeder 12 Tage pro Jahr Arbeit leisten, was mit 40 Kreuzern pro Tag reluiert werden konnte. Ferner mußte jeder vier Tage pro Jahr Zugleistung beistellen oder dieselbe mit 2 Gulden pro Tag ablösen. STABSOFFIZIERE ODER AUDITORE, ALS BÜRGERMEISTER der Militärkommunitäten, wurden von Sr. Majestät, SONSTIGE vom Kriegsministerium ernannt. Die meisten Kommunitäten hatten einen eigenen Armenfonds, aus welchem Dürftigen Hilfe gereicht werden konnte. Arme, Verlassene, Waisen, Familienlose und Arbeitsunfähige wurden unterstützt, da hiezu auch der Grenzproventenfonds Beiträge zu leisten hatte. Kaiserin Maria Theresia befahl unter anderem: »Es wird den Inwohnern der Kommunitäten nicht nur der ruhige Posseß ihrer bisherig innehabenden Grundstücke, sondern auch der freie Genuß der in dem Bereich gelegenen Waldungen, gleich allübrigen Granitzern eingestanden, welches sich jedoch nur auf die eigene Erfordernis erstrecket, mithin diejenigen ausschließet, so sie zu Handel und Wandel oder anderer Beihilf abnehmen, als vorinfalls sie Inwohner, sowie überhaupt wegen Konservation der Waldung die festgesetzte Waldordnung genau zu betrachten, mithin zum Brennen keine fruchtbare Bäume zu fällen, sondern vielmehr mit den häufigen Windfällen, oder anderen unfruchtbaren Gehölze sich zu bedienen haben werden«. Die Kommunitätsmagistrate hatten zwei Abteilungen. Die erste für alle Kommunalangelegenheiten, Ortspolizei und öffentliche Begebenheiten, die zweite für alle rein gerichtlichen Amtshandlun- 162