ermittelt wurden entfielen NEUN Einwohner auf ein Haus. Es bestanden VIERZEHN Kommunitäten, achtzehn Märkte u. 1756 Dörfer. A. 1870 sind den elf Grenzregtrn entnommen worden: elf In-fanterieregtr, elf Jägerbataillone, zwei Fußbatterien u. drei Festungskomp. Diese ganze Mannschaft bildete FÜNF BRIGADEN, welche in ZWEI DIVISIONEN gruppiert wurden. Das zitierte gemeinsame Gesetz XXX vom 8. XI. 1868 hatte für die Mil.-Grenze bereits seine tragischen Folgen, durch das Befehlsschreiben v. 8. VI. 1871 Art. 1. »Die kroat.-slav. Militärgrenze, inklusive das Peterwardeiner Grenzregt Nr. 9. und die Kommunitäten Zemlin, Karlovci u. Peterwardein werden dem Generalkom. zu Agram untergestellt. Art. 2. Das Generalkommando in Agram verfügt in diesen Grenzgebieten in übertragenem Wirkungskreise über die gesamten Finanz- und Forstangelegenheiten, wie es durch die königl. Finanzlandesdirektion zu Agram und die königl. Finanzinspektionen ausgeübt wird. Art. 5. Über die außergewöhnlichen Einkünfte der Militärgrenze, sowie über die Verwendung sind extraordinäre Budgets aufzustellen. In diesen sind die Einkünfte aus den großen Verkäufen jener überständigen Hölzer aus den kroat.-slav. Grenzstaatsforsten aufzunehmen, welche im Interesse einer rationellen Forstwirtschaft verwertet werden müssen, den gewöhnlichen Jahresturnus überschreiten und deren Erlös zum kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt der Militärgrenze bestimmt ist. Insbesonders dient dieser Erlös zur Anlage von Kommunikationen, Ent- und Bewässerungsarbeiten, dann Karstaufforstungen, etc. Eine zu Agram tagende Kommission des Reichs-Kriegs und des königl. ung. Ministeriums, der Kroat. slav. Landes-Regierung, des Gen. Kommandos zu Agram hat, unter dem Vorsitze eines von Mir ernannt werdenden Präses, die Art und Weise, wie diese Verwertung und Verwendung stattzufinden hat, in Vorschlag zu bringen und eventuell die Verwertung zu besorgen. Art. 6. Der Grenz-Vermögens — dann der Grenz-Erziehungs — u. Bildungsfonds ist zwischen der kroat.-slav. und der Banater Militär-Grenze nach der Bevölkerungszahl zu theilen. Die der kroat.-slav. Militär-Grenze zufallenden Kapitalien sind bei der Landeshauptkasse zu Agram zu deponieren und nach den Weisungen des General-Kommandos den speziellen Widmungen entsprechend zu verwalten. Art. 8. Bezüglich der Forst, und Finanz-Beamten stehen dem General-Kommando dieselben Rechte wie der Finanz-Landes-Direktion zu Agram zu«. Dieses Gesetz ist auffallenderweise von einem speziellen Manifest eingeführt worden. Das Manifest ist für den so unvorbereitet rasch erfolgten, sehr veränderten Systemwechsel charakterisierend, so daß es vollinhaltlich widergegeben werden muß. Wien den 8. Juni 1871. »An Meine Grenzer der beiden Warasdiner Regimenter, der Mil.-Grenz-Communitäten Zengg, Belovar und Festung Ivanic, dann der Landgemeinde Sissek. Es ist nunmehr Mein Wille, dass 86