Ein seltsames kais. Patent soll hervorgehoben sein u. z. jenes vom 29. Nov. 1850 Nr. 462. — In diesem Patente ist die Militärgrenze nicht wie sonst zumeist üblich »ausgenommen«. In diesem seltsamen Falle erfolgte die Gleichstellung zum Nachteil für das Grenzvolk. Die Grenzer hatten beim Tabak gewisse nennenswerte Benefizien. Zitiertes Patent führt das Tabakmonopol mit Wirksamkeit vom 1. März 1851, einschließlich der Militär-Grenze und der Küstengebiete, ein. Das Patent lautet: »Der Tabak in rohem oder verarbeitetem Zustande, hat den Gegenstand eines Staatsmonopols zu bilden, d. h. er soll der ausschließlichen landesfürstlichen Verfügung, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, unterworfen sein«. Eine kais. Verordnung vom 22. I. 1851, Nr. 22., ausgegeben am 31. Jänner 1851 verfügt die Aufhebung des Mil.-Grenz-Institu-tes in Siebenbürgen. Gleichzeitig wird: »Der Bevölkerung der beiden Romanen (Wallachischen) Grenz-Regiments-Bezirke XVI & XVII für die sowohl im Innern des Landes, als vor dem Feinde geleisteten treuen Dienste, Meine kaiserliche Zufriedenheit bekannt gegeben. Die Übernahme der Mil.-Grenz-Bezirke in die Ziviladministration wird beauftragt. In den Romanen-Gemeinden wird die, ausnahmsweise bewilligte Forstbenützung der revindizier-ten Gebiete einzuleiten sein«. Revindizieren bedeutet etwas Verlorenes oder Entrissenes wieder zueignen. Die Grenzgebirge an der siebenbürgischen Grenze gegen die Moldau und Wallachei sind zur Türkenzeit okkupiert gewesen, dann wieder zugeeignet worden. Kais. Josef II. hat das bewaldete Gebirge den siebenbürgischen Grenzgemeinden zum ständigen Nutzeigentum überlassen, aber es war und blieb Staatseigentum. Die Forderungen nämlich, welche einige siebenbürgische Gutsbesitzer und Gemeinden hinsichtlich dieser vom türkischen Gebiete revindizierter Gebirge einbrachten, waren unbegründet; ebenso konnten diesfällige Ansprüche walla-chischer und moldauischer Bojaren nicht erwiesen werden. Die, den Romanen bewilligte Benützung von Waldungen ist eine Abweichung, welche den anderen drei Regimentsbezirken nicht zuteil wurde. Auffallend ist, daß die kaiserl. Verordnung nur der zwei Romanen Regter. gedenkt, — ohne gleichzeitig für die zwei Szekler Regter. XIV u. XV u. das Szekler Grenz-Husaren Regt, auch nur ein Wort der Anerkennung oder Zufriedenheit auszusprechen. Allgemein herrschte die Ansicht, daß die Auflösung aller fünf Siebenbürgischen Infanterie Rgter. u. des Husarenregts, als Anfang der allgemeinen Entmilitarisierung der Grenze zu betrachten sej. Für sämtliche Erleichterungen und Konzessionen, welche dem Grenzvolke sozusagen tropfenweise gewährt wurden, muß leider entgegengehalten werden: was die eine Hand gab, nahm um ein Vielfaches die andere Hand. Wenige Worte: »die gesamten Grens-waldungen sind ALLGEMEINES STAATSGUT!« wurden zum Verhängnis. 125