steht aus einem Stabsoffizier der Grenzverwaltungsbranche, einem Oberstleutnant oder Major-Auditor, einem Oberbeamten der Forstbranche, die alle der kommandierende General ERNENNT. Ferner sind zwei unbefangene Sachverständige, welche die Regimentsgemeindevertretung wählt, von FALL zu FALL zur Beratung beizuziehen. Den PRÄSES der Kommission ERNENNT Seine Majestät. Was das »fallweise Beiziehen« der Beratungs-Vertreter der beteiligten Gemeinden betrifft, ist zu erwähnen, daß zur Zeit der Auflösung der Militärgrenze, dem Grenzvolke unter Androhung strenger Strafen ein fast unglaublich erscheinendes Verbot eingeschärft wurde: »Verboten sei über die Verordnungen zu diskutieren, oder irgend etwas darüber zu sprechen; Bittschriften dem Herrscher oder sonst Jemanden zu unterbreiten, da solche nicht erhört würden, oder Deputationen aus dem Grenzgebiet entsenden. § 10) in jedem Grenzregimente fungierte unter unmittlbarer Leitung der Zentralkommission, eine Lokalkommission mit einem Stabsoffizier als Präses. Diese bestand aus einen Offizier der Grenzverwaltungsbranche, einem Auditor und einem Forstbeamten, welche das Generalkommando ernannte, dann aus vier Abgeordneten der Regimentsgemeinde, welche die Regimentsgemeinde-Vertretung wählte. In den Lokalkommissionen standen vier Offiziere, ebenso vielen Vertretern der Regimentsgemeinden gegenüber. Dieselbe war unter der unmittelbaren Leitung der Zentralkommission. Zu den lokalen Kommissionen, welche die Waldteilungen durchzuberaten hatten, wurden seitens der beteiligten Grenzgemeinden, weder Förster noch Richter oder Verwalter berufen, sondern nur Kaufleute, Gewerbetreibende oder Forstwarte. Der Staat hatte die tüchtigsten Forstfachmänner, Auditore, Verwaltungsoffiziere u. höhere Militärchar-gen zugezogen. Unter solchen Umständen ist doch nur ein Schluß möglich: Das Ärar war von allen Details auf das eingehendste informiert, die Bevölkerung dagegen vollkommen unorientiert, ohne richtiges Verständnis dafür, daß an grünen Tischen, eigentlich ohne ihr Hinzutun, ihr ferneres Schicksal zur Entscheidung gelange. Über das von der Lokalkommission fertig gestellte Teilungselaborat hatten zwei besondere Vertreter der gesamten Berechtigten je eines Regt, zu entscheiden. 11) Die Regiekosten trug der Staat. Alles was die Waldrechte-Ablöse betrifft, muß man von dem Standpunkte der EINZELNEN REGIMENTER beurteilen, nachdem dies die Grundidee des Teilungselaborates bildete. Die Mitglieder der Teilungskommission waren viel zu militärisch diszipliniert, um gegen die Weisung, nach einzelnen Regimentern die Waldteilung vorzunehmen, Einsprache zu erheben. Wenn auch einzelne von ihnen von der Falschheit dieses Teilungsmodus eine Ahnung hatten, vielleicht selbst überzeugt waren, zogen sie es vor zu schweigen. Die Segregationsgesetze vom J. 1871 bestimmten, daß mit den Forsten nach den Bestimmungen des Forstgesetzes vom J. 1852 zu WIRTSCHAFTEN sei. Viele Jahre hindurch war aber kein forsttechnisches Amt errichtet worden. Die plötzliche Freigabe der Wal- 141