jedoch nicht der Fall. Die Ablösung erfolgte erst mit dem Gesetze vom 8. Juni 1871. Im öster. Staatswesen trat durch die Reichsverfassung vom 4. III. 1849 ein Umschwung ein, welcher auch zu Abänderungen des Grenzgrundgesetzes vom 7. VIII. 1807 Veranlassung gab. Tatsächlich erschien am 7. V. 1850, (ausgegeben am 26. VI. 1850) ein neues Grenzgrundgesetz. Die Einleitung dieses für die Mil.-Grenze wichtigen Gesetzes, wird reproduziert: »Wir entbieten euch tapfern und treuen Grenzern Unsern kaiserlichen Gruss. Ihr habt im Verlaufe der jüngst verflossenen bedrängnissvollen Zeit, werth eurer Voreltern, neuerdings Beweise eures unerschütterlichen Muthes, eurer aufopfernden Hingebung für die Sache des Rechtes und der Ordnung, für Thron und Vaterland der Art an den Tag gelegt, dass euch die Bewunderung der Mit- und Nachwelt für immer gesichert bleibt. Wir haben zu diesen Behufe Unseren Ministerrath angewiesen, Uns unter Mitwirkung Unseres lieben und getreuen Ban und wohlerfahrener, mit eueren Wünschen und Bedürfnissen genau bekannten, euer Vertrauen geniessender Männer solche Anträge zu stellen, welche der Militärgrenze auch fernerhin ebenso wohl die, ihr zum Schutze der Integrität des Reiches anvertraute wichtige und ehrenvolle Stellung, als deren ferneres Gedeihen und steigende Wohlfahrt zu verbürgen geeignet wären. Die Aufhebung des bis nun bestandenen Lehens-Verhältnisses und der aus demselben hergeleiteten unentgeltlichen Ärarial-Arbeitsleistungen, die Übernahme der Bekleidung, dann der Verpflegung des im Dienst stehenden Grenzsoldaten von Seite des Staatsschatzes, eine durch billig geregelte Einreihung in den Feldstand erzielte Abkürzung der Dienstzeit, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse und volkstümlichen Gewohnheiten gewährleistete freie Bewegung des Gemeindelebens, bilden die Hauptgegenstände des durch Unseren Ministerrat Uns vorgelegten Status für die kroat-slav. Militärgrenze«. »Grundgesetz I. Abschnitt. § 1. Die Militärgrenze ist ein untrennbarer Bestandteil der österr. Erbmonarchie. § 2 Militärgrenze und das gleichnamige Provinziale bilden zusammen ein Landesgebiet, haben jedoch ihre gesonderte Verwaltung und Vertretung. § 3. Das Institut der Militärgrenze wird in seiner bisherigen militärischen Organisation aufrecht erhalten. § 4. Die Bewohner der Militärgrenzen erhalten eine freie Gemeinde-Verfassung. § 5. Die mil. Einteilung der Grenzbezirke bleibt unverändert. § 6. Die Besitzverhältnisse und die aus demselben hergeleiteten, sowie die persönlichen Verpflichtungen der Grenzer werden durch das gegenwärtige Statut geregelt. § 7. In der Militärgrenze ist die Sprache des Militärdienstes jene des Reichsheeres. § 8. Den Landessprachen ward in politisch-administrativen Grenzgeschäften bei den Gerichten, dann in den höheren und minderen Schulen ihre Geltung gewahrt. § 9. Die Grenzer unterstehen den Gesetzen des k. k. Heeres«. 121