Hofkriegsrat, dessen Militärgrenzdepartement in Wien tagte. Die ganze Landesverwaltung wurde den Kommandanten der Feldtruppe eines jeden Regimentes übertragen. Diese durchwegs militärische Organisation bestand aus elf Grenz-Infanterie-Regimentern, einem Tschaikistenbataillon, welche ebenso viel Distrikte darstellten; hiezu kamen noch ZWÖLF MILITÄRKOMMUNITÄTEN, d. h. Stadtgemeindeverwaltungen. Das Grundgesetz v. 1807 hatte das gesamte Territorium der Mil.-Grenze als DES MONARCHEN, DOMINIUM DIRECTUM bezeichnet d. h. der Monarch war der oberste Eigentümer. Die jeweiligen Nutznießer hatten das DOMINIUM UTILE gegen die Verpflichtung der Ausübung aller vorgeschriebenen Grenzpflichten. Letztere waren in zwei Gruppen eingeteilt: Jene des obligaten Grenzstandes, welche persönlich und gebührenlos dem militärischen Dienst nachkamen; die zweite Kategorie bildeten Personen, die nur beschränkten Militärdienst zu leisten hatten, ferner die neu angesiedelten Nichtgrenzer, sodann die katholischen Geistlichen, Beamten, Kommunitätsbürger und Offiziere, Die griechisch-orien-talische Geistlichkeit war im Grundbesitzerwerb unbeschränkt, weil ihre Grenzhäuser alte Grenzverpflichtungen zu erfüllen hatten. In der Regel konnten die Personen der zweiten Gruppe nur ein bis drei Joch unbeweglichen Gutes erwerben. Ursprünglich hatten die Grenzer eigentlich KEINE STEUERN zu entrichten. Das Grundgesetz vom Jahre 1807 hat ein Steuersystem für die Grenze normiert: es gab Grundsteuer, Handelssteuer, Gewerbesteuer, Schutzsteuer der Diener, Gehilfen und unverheirateten Fremden, Mühlensteuer und Einkommensteuer. Die Jagd wurde freigegeben, die Fischerei nur in den Nebenbächen bewilligt. Längs der Landesgrenze wurde ein Zoll eingehoben, dessen Ertrag dem Kameralfonds zufloß. Last not least, hatten die Grenzer die Geistlichkeit zu erhalten. Diese Pfarrersgebühr floß in eine eigene Kasse, Grenzpfarrdotierungsfonds benannt, zum Unterschiede vom Grenzproventenfonds, welchem alle Staatseinküfte und andere Eingänge abzuliefern waren; dieser war zur Erhaltung der Grenze bestimmt. Das 1807 erlassene Grundgesetz ist sogar mit einigen Veränderungen, im Gesetze vom 7. V. 1850 in Kraft behalten worden. 63