cten. jiine u^er drei janrnunaerte lang Desxanaene, a anormale Institution kam plötzlich unter eine vollkommen unorientierte Machtsphäre. Diese Organisation konnte auf keine Sympathie rechnen, da der neue Machtfaktor das Jahr 1848/9 scheinbar noch nicht überwunden hatte. Dessen Bestrebungen und Ziele mußten DIAMETRAL zu den BEDÜRFNISSEN und Erwartungen der GRENZER STEHEN. Den österr. Staatsmännern ist der Beweis mißlungen, das zwei Hälften fester sind als eine urwüchsige Institution. Durch den öster.-ung. Staatsausgleich vom Jahre 1867 wurden auch die staatsrechtlichen Beziehungen der Königreiche Kroatien und Slavonien zu dem Ungarischen Königreiche — eigentlich gegen den Willen der Nation — neu geregelt. Mit dem Edikt, Wien 8. XI. 1868 wurde der Gesetzesartikel I (Gemeinsames Gesetz XXX: 1868) dem Landtag von Kroatien, Slavonien und Dalmatien übermittelt. Dieses Gesetz wurde in der Landtagssitzung vom 18. XI. 1868 promulgiert, angenommen und im Ung. Reichstag den 19. XI. verlautbart. Der staatsrechtliche Ausgleich zwischen dem Königreiche Ungarn u. den Königreichen Kroatien, Slavonien u. Dalmatien bestimmt im § 1. »Diese vier Königreiche bilden eine staatliche GEMEINSCHAFT«. Übrigens wurde konstatiert, daß die Übersetzung nicht immer mit dem Original übereinstimmt. Mit dem Aufhören der Türkengefahr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im J. 1868, hatte die Mil.-Grenze ihre Existenzberechtigung verloren. Die Entmilitarisierung war allgemeiner Wunsch und gerechtes Verlangen; demnach enttäuschte mit Recht, das am 19. VIII. 1869 erschienene Manifest, welches »Die Entmilitarisierung der Mil.-Grenze« vorerst in baldige Aussicht stellte. Die Ansicht, daß die anbefohlenen Waldaufnahmen von 1869 zum Zwek-ke der Servitutenablösung erfolgt wären, erwies sich als irrig. Im Gesetze vom 8. XI. 1868, welches das neue Verhältnis zu Kroatien-Slavonien bestimmte, kommt der Paragraph 65 vor, nach welchem »sich Ungarn verplichtet, die Vereinigung der zu kroat. slav. gehörenden Militärgrenze mit Zivilkroatien zu betreiben«. Ungarn war es, welches erwirkte, daß bereits am 19. VIII. 1869 ganz unvorbereitet, ein Manifest erschien, welches die Einverleibung der Militärgrenze in BALDIGE AUSSICHT STELLTE. Für die Mil.-Grenze, hauptsächlich für die Grenzwaldungen war das gemeinsame Ung. Kroat. Gesetz XXX vom 8. XI. 1868 (Artikel I) von geradezu katastrophaler, schicksalsbestimmender Tragweite. § 22 bestimmt: »Der Ungarische Finanzminister führt die Executive in den Königreichen Kroatien u. Slavonien betreffs der staatlichen Besitzungen, vermittelst des Finanzdirektoriums in Zagreb, das er ernennt«. Die im Laufe des Jahr. 1869 durchgeführte Konskription der elf Regter ergab eine Bevölkerung v. 1,200.528 Seelen, davon 606.990 Männer u. 593.380 weiblichen Geschlechtes. Da 133.528 Wohnhäuser 8.5