Die politische, polizeiliche Verwaltung, ebenso die indirekte Besteuerung, die Pachtgebühren und sonstigen Eingänge, ferner das Forstwesen und die Landwirtschaft waren mit den Erlässen vom 23. VII. 1851 und 5. V. 1852 geregelt und dem Kriegsministerium in Wien unterstellt. Als dessen Organ funktionierte das Landes-Mili-tär-General-Kommando in Zagreb. Laut Zirkularverordnung des Krigsministeriums vom 5. V. 1852 ist für die Militärgrenzgebiete eine Gendarmerie zur Aufstel- Revier Varos lung gelangt. Diese ist aufgestellt worden in den Militärkommunitäten, den Ladungsplätzen, Stabsorten und Ortschaften, die als Verbindungspunkte galten. Die Gendarmerie stand im Dienstverhältnis mit dem Landesmilitärkommando und mit der Landes-Administration-Behörde. A. 1861 beabsichtigte der öster. Kriegsminister einen Verkauf von nicht weniger als NEUNZIGTAUSEND Katastraljoch Grenzwaldungen, um aus dem Erlös Eisenbahnen bauen zu lassen. 126