das hin und wieder liegende, kleine Holz, welches sich ohne Beil, und andere Beihilfe mit bloßen Händen über das Knie brechen könne, oder welches schon gebrochen ist, zwey Tage in der Woche aufzulesen und auf den Rücken nach Hause tragen erlaubt. Da wir voraussehen, daß durch diese Einrichtung und in Ansehung des Holzschlages und Erhaltung der Wälder vorgeschriebene Verordnung dennoch lange nicht das ganze Werk bilde, wünschen und verlangen Wir nichts Sehnlicheres als das Beste und die Wohlfahrt unserer Getreuen, da Wir diese mütterliche Vorsorge unter die vornehmsten Bemühungen Unserer hohen Würde rechnen«. Diese für die zweite Hälfte des XVII. Jahrhunderts geradezu überraschende Verfügung, wurde in den Grenzgebieten von den Militärbehörden mit Ernst in die Tat umgesetzt. Diese verordneten: »Die Waldsperre wird durch aufgeworfene Erdhügel in Entfernung von je 100 Schritten erkenntlich gemacht. Eine gesperrte Waldung darf erst dann dem Vieheintriebe geöffnet werden, wenn der junge Nachwuchs eine solche Höhe erreicht, daß seine Gipfel vom weidenden Hornvieh nicht mehr erreicht werden können. Solange liegendes oder angebranntes Holz vorhanden ist, darf kein grüner Stamm geschlagen werden. In einzelnen Gegenden jedoch, wie z. B. dem Broder Regimente, wo es kein Lagerholz gibt oder die Ortschaften zu solchem Bezüge zu weit entfernt sind, soll man die Waldung des betreffenden Hotters in 18 oder 20 Holzschläge einteilen, und dieser Einteilung gemäß das Fallholz anweisen. In jeder Schlagparzelle ist das notwendige Reis zur Selbstbesamung stehenzulassen und der junge Waldanflug vor dem Vieheintriebe zu schützen. Es ist einem jeden Dorfe strenge untersagt, in den nächstgelegenen Waldungen Holz zu fällen. Ebenso ist es untersagt, in der tiefen Waldung Bauholz zur Fällung anzuweisen, solange es in Wiesen, Äckern und an Waldsäumen dazu verwendbare Bäume gibt«. Diese sehr interessante, ganz hervorragende Waldordnung, wäre für die Forstkultur zweifellos von eminentem Werte gewesen, wenn das Waldpersonal in genügender Anzahl und an den geeigneten Plätzen zur Anstellung gelangt wäre. Ohne diese Maßnahmen waren alle diese schönen Lehren und Befehle vom grünen Tisch aus, in der freien Natur, ganz und gar erfolglos. Die Waldbereiter bekamen in der Karlstädter Grenze einen Sold von 450 fl. nebst Quartier. Bei dem Regimentsstabe war ein Waldbereiter bedienstet, bei den Kompanien einige berittene und unberittene Waldaufseher, gegen geringen Entgelt angestellt. Kaiser Josef II. hat a. 1787 eine allgemeine Vermessung des Grenzgebietes angeordnet. Die ausgedehnten Grenzwaldungen sind jedoch nicht mitvermessen worden, da dieselben schon damals als ärarisches Eigentum betrachtet wurden. Die absolute Macht war keineswegs besorgt, daß jemand den Mut hätte, sich am ärarischen Eigentum zu vergreifen; deshalb ist eine Waldvermessung nicht als dringend notwendig aufgefaßt worden. 110