25 Jeder Passagier kann an Reisegepäck frachtfrei mitführen: Kilogr. 30 auf dem I. Platze ; *5 , .{£. : Für Mehrgewicht wird die Fracht auf Grund des Warentarifes mit dem höchsten Satze berechnet. Für Abgang oder Beschädigung von Gepäck, welches von dem Passagier gegen Ladeschein (Connossement) äufgegeben worden .ist, haftet die Gesellschaft nach den für den Warentransport gütigen Bestimmungen; Entschädigung wird im Verlustfalle bis zum Betrage von 12 Kronen per Kilogramm Gewicht geleistet, ausser es sei der Wert declariert und die letzterem entsprechende Fracht bei der Aufgabe entrichtet worden. Für Verlust, Abgang oder Beschädigung von Gepäck, welches von dem Passagier nicht als Frachtgut aufgegeben worden ist, übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Waren sowie Geld und Wertsachen, welche nicht zum eigenen Gebrauche dienen, als Gepäck mitzuführen, ist untersagt; letztere müssen — soll die Gesellschaft dafür haften — als Wertfracht aufgegeben werden. Für Geld und Wertsachen, welche im Gepäcke vorgefunden werden und welche ihrer Natur nach zu declarieren waren, wird die doppelte tarifmässige Fracht eingehoben. Das als Frachtgut aufgegebene Gepäck kann der Passagier bei der Gesellschaft zu den zwischen ihr und den Assecuranz-Kammern vereinbarten Bedingungen versichern. Jedes Gepäcksstück muss mit dem Namen des Eigenthümers und des Bestimmungsortes versehen sein. Für schweres, im Schiffsräume untergebrachtes Gepäck ist eine Verwahrungs-gebür von 20 Hellern per Stück zu entrichten. Feuergefährliche und explosive Gegenstände dürfen an Bord des Schiffes nicht mitgenommen werden. Waffen jeder Art sind dem Capitän zu übergeben, der sie nach beendigter Reise dem Eigenthümer zurückstellen wird. Hunde und andere Thiere in die Passagierräume des Schiffes mitzunehmen, ist untersagt; sie sind, nachdem die tarifmässige Fracht entrichtet worden ist, an dem dafür bestimmten Orte unterzubringen. Die Passagiere sind für die genaue Beobachtung der in den verschiedenen Häfen bestehenden sanitäts- und sicherheitspolizeilichen, zollämtlichen und postalischen Vorschriften persönlich verantwortlich. Die Folgen versuchten Schmuggels, ungehöriger Mitnahme von Briefen, Paketen u. s. w. fallen somit dem Zuwiderhandelnden selbst zur Last. — Bei Lösung der Fahrkarte sind von dem Passagier auch zugleich die gesetzlich vorgeschriebenen Stempel- und sonstigen Gebüren zu entrichten. Beschwerden können an Bord der Schiffe bei dem Capitän, sowie bei den Agentien oder bei der Verwaltung der Gesellschaft eingebracht werden; anderseits haben die Passagiere die an Bord der Schiffe affichierten, für den Comfort und die Sicherheit erlassenen Vorschriften zu beobachten. Die Gesellschaft lehnt jede Verantwortlichkeit ab für alle Folgen, welche durch Anwendung sanitäts-polizeilicher Vorschriften oder Vorsichtsmaassregein seitens der Behörden dem regelmässigen Passagierverkehr erwachsen sollten, als da sind: Verspätung und Hindernisse beim Ein- oder Ausschiffen, bei Ueberschiffung u. dgl.